Brandschutz
Ein Brand stellt für jedes Unternehmen eine ernste Gefährdung dar. Die Verantwortung für die Beschäftigten, die Sicherung des Unternehmens und die öffentliche Sicherheit erfordern eine angemessene Aufmerksamkeit für den Brandschutz.
Das Wichtigste im Überblick
Die Notwendigkeit von Brandschutzhelfern ergibt sich aus folgenden rechtlichen Grundlagen: - Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG, §10 Abs.2 „Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen“ - DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (Notfallmaßnahmen) sowie - Technischen Regel für Arbeitsstätten – ASR: ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ Abschnitt 6.2 „Brandschutzhelfer“.
Die Gefährdungsbeurteilung ermittelt die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern. In der Regel ist ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ausreichend. Bei einer erhöhten Brandgefährdung, der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte kann jedoch eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern erforderlich sein.
Ein Brandschutzbeauftragter – BSB wird generell gesetzlich nicht gefordert. Aber die Industriebaurichtlinie (abhängig vom Bundesland) verlangt in Betrieben ab einer Geschossgröße von mehr als 5.000 Quadratmeter die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten. Unteranderm fordern einige Verkaufsstätten- sowie Versammlungsstättenverordnungen einen Brandschutzbeauftragten. Natürlich haben die Sachversicherer hierbei einen großen Einfluss auf die Betriebe und können bei Einsatz eines Brandschutzbeauftragten im Gegenzug häufig einen Rabatt gewähren. Somit kann sich der Brandschutzbeauftragte auch positiv auf die Versicherungsprämie auswirken. Den Einsatz bzw. Nachweis über die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten können auch durch die Bauaufsichtsbehörden verlangt werden.
Eine Empfehlung hingegen werden durch die Berufsgenossenschaften unter bestimmten Voraussetzungen ausgesprochen.
Grundlage ist die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) § 4: Unterweisung der Versicherten. „Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung zu unterweisen. Erforderlichenfalls, jedoch mindestens einmal jährlich muss die Unterweisung wiederholt werden. Sie muss dokumentiert werden.“
Unterweisungsinhalte:
Brandverhütung (vorbeugende Maßnahmen), Flucht- und Rettungswege, Verhalten im Brandfall, Notruf, Einsatz von Feuerlöschern, besondere Hinweise aus der Brandschutzordnung.
Nach DGUV Vorschrift 1 (bisher: BGV A1) § 24 Absatz 5 und DGUV Information 205-001 (bisher: BGI 560) ist der Unternehmer zu Aushängen, die über Erste-Hilfe- und Rettungseinrichtungen informieren, verpflichtet. Weitere Rechtsgrundlagen ergeben sich unter anderem auch aus der Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV, der Muster-Beherrbergungsstättenverordnung -MBeVO, sowie Länderabhänigen SonderbauVerrordnung – SbauVO, und der Industriebau-Richtlinie – IndBauRL.
Die Brandschutzordnung ist eine zusammenfassende Regelung für das Verhalten von Personen innerhalb eines Gebäudes oder Betriebes im Brandfall sowie für Maßnahmen, welche Brände verhüten sollen. Die Erstellung der Brandschutzordnung ist in der DIN 14096 geregelt.
Die ASR A2.3 fordert einen Flucht- und Rettungswegeplan ausdrücklich nur: Bei unübersichtlicher Flucht- und Rettungswegführung (z. B. über Zwischengeschosse, durch größere Räume, gewinkelte oder von den normalen Verkehrswegen abweichende Wegführung), bei einem hohen Anteil an ortsunkundigen Personen (z. B. Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr), in Bereichen mit einer erhöhten Gefährdung.
In der Arbeitsstättenverordnung - ASR werden die Anforderungen gemäß § 4 Abs. 4 sowie Punkt 2.3 zum Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen und Notausgängen sowie an den Flucht-und Rettungsplan, und das im Gefahrenfall sichere Verlassen der Arbeitsstätte dargestellt